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1. Parteien des Aufhebungsvertrags

Unter einem Aufhebungsvertrag versteht man einen Vertrag, der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen wird und die Kehrseite zu einem Arbeitsvertrag darstellt. Der Aufhebungsvertrag regelt den übereinstimmenden Willen, den Arbeitsvertrag zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beenden bzw. aufzuheben, ohne dass zuvor eine Kündigung ausgesprochen worden ist. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag. Daher müssen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer dem Vertrag zustimmen und ihn unterschreiben. Der Wille, das Arbeitsverhältnis vorzeitig und ohne Einhaltung von Kündigungsfristen zu lösen, kann von Seiten des Arbeitgebers wie von Seiten des Arbeitnehmers ausgesprochen werden.

2. Form und Frist des Aufhebungsvertrags

Der Aufhebungsvertrag selbst ist im Arbeitsrecht nicht geregelt. Es gibt jedoch gesetzliche Vorschriften, die auf den Aufhebungsvertrag anzuwenden sind. Eine dieser Formvorschriften ist das Schriftformerfordernis. Ein Aufhebungsvertrag ist nur dann wirksam, wenn er schriftlich vereinbart und von beiden Seiten im Original unterschrieben ist. Das bedeutet im Klartext, dass jegliche Aufhebungsverträge in anderer Form unwirksam sind. Eine gesetzliche Regelung, die normalerweise bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch eine Kündigung zu beachten ist, findet bei einem Aufhebungsvertrag keine Anwendung. Sollte das Unternehmen einen Betriebsrat haben, ist dieser vor jeder Kündigung, die durch den Arbeitgeber erfolgt, anzuhören. Diese Anhörung entfällt bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Die gesetzlichen Kündigungsfristen finden auf den Aufhebungsvertrag keine Anwendung. Das kann für beide Seiten vorteilhaft sein, da einerseits der Arbeitgeber die Personalkosten sehr kurzfristig einsparen kann und andererseits der Arbeitnehmer bei bereits neuem Jobangebot zügig aus dem alten Arbeitsverhältnis herauskommt. Arbeitnehmer, die keinen neuen Job in Aussicht haben, sollten dringend auf die Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist bestehen, da eine Verkürzung der Kündigungsfrist Einfluss auf das Arbeitslosengeld 1 hat.

3. Resturlaub und Überstunden im Rahmen des Aufhebungsvertrags

Vor der Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages sollten Sie prüfen, wieviele Urlaubstage und Überstunden noch bestehen. Treffen Sie dazu dann eine Regelung in Ihrem Aufhebungsvertrag. Es gibt zwei Möglichkeiten, wie Urlaub und Überstunden abgegolten werden können:

  • Urlaub und Überstunden während der Freistellung bis zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses nehmen
  • Auszahlung durch den Arbeitgeber

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