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Rücktritt vom Gebrauchtwagenkauf, die verkürzte Verjährungsfrist ist meist unwirksam

Bereits im Jahr 2015 hatte der BGH Klauseln für intransparent und damit gemäß § 307 I S. 2 BGB für unwirksam erklärt, welche die Verjährungsfrist hinsichtlich der Ansprüche des Verbrauchers nach § 437 BGB (Nacherfüllung, Schadensersatz, Minderung und Rücktritt) auf ein Jahr, in Abweichung zur gesetzlich vorgeschriebenen zweijährigen Frist, verkürzen.

Dennoch ist es, nach deutschem Gesetz, grundsätzlich gemäß § 475 III BGB möglich, die Verjährungsfrist im Hinblick auf die oben benannten Ansprüche des Verbrauchers im Einklang mit den §§ 307 ff. BGB auf ein Jahr zu verkürzen.

Nach einem Vorlageverfahren vor dem EuGH, hat jener nunmehr entschieden, dass die Verkürzung der Gewährleistung auf ein Jahr beim Gebrauchtwagenkauf zwischen Unternehmer und Verbraucher unzulässig ist (EuGH, Urteil vom 13.07.2017 – C-133/16).

I. Inhalt der Entscheidung

Zunächst hat der EuGH in seiner Entscheidung klargestellt, dass im Hinblick auf die §§ 437, 475 ff. BGB zwischen zwei Fristen zu unterscheiden ist:

  1. Haftungsfrist:

Die Haftungsfrist betrifft die Haftungsdauer des Verkäufers. Mit Haftungsfrist meint der EuGH den Zeitraum, in welcher ein Mangel auftreten muss, um die Gewährleistungsrechte des Verbrauchers auszulösen. Diese Frist beträgt zwei Jahre, kann aber auf ein Jahr verkürzt werden. Hiervon wurde aber bislang kein Gebrauch gemacht, weil die gängigen AGB im Gebrauchtwagenhandel lediglich die Verjährungsfrist betreffen.

  1. Verjährungsfrist:

Die Verjährungsfrist ist der Zeitraum, in dem der Verbraucher seine Rechte ausüben kann. Diese Frist beträgt zwei Jahre und darf nicht verkürzt werden, was sich aus Artikel 3 II, 5 I in Verbindung mit Artikel 7 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie ergibt.

II. Rechtsfolgen

  1. Anwendbarkeit im innerdeutschen Recht

Die Entscheidung des EuGH ist bei der Anwendung und damit einhergehenden Auslegung des innerdeutschen Rechts zu beachten.

  1. Folgen für die deutschen Bestimmungen

 In unzähligen Verträgen hinsichtlich des Kaufs von Gebrauchtwagen von Verbrauchern durch Unternehmern sind die AGB des Zentralverbands des Kfz-Gewerbes enthalten , welche insbesondere die folgende Klausel empfiehlt:

„VI.Sachmangel
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden.
[…]
5. Abschnitt VI Sachmangel gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz. Für diese Ansprüche gilt Abschnitt VII Haftung.“
 

Erschien eine solche Klausel vor dem Hintergrund des § 475 BGB als zulässig, so ist eine dementsprechende Verkürzung nunmehr europarechtswidrig und mithin unwirksam.

III. Was können wir für Sie tun?

Wir helfe Ihnen ihren Gebrauchtwagenkauf rückabzuwickeln. Zunächst prüfen wir im Rahmen unserer kostenlosen Erstberatung alle Möglichkeiten, ob Sie tatsächlich von Ihrem Kaufvertrag zurücktreten können. Entgegen der möglichen vertraglichen Vereinbarung können Sie auch heute noch eine Rückabwicklung geltend machen, insofern die Übergabe Ihres Fahrzeuges nicht länger als 2 Jahre zurück liegt oder Sie den Kauf finanziert haben.

Gerne beraten und vertreten wir Sie! Ihre Ansprüche setzen wir bundesweit durch. Sprechen Sie uns an!