Kostenloser telefonischer Erstkontakt: 04503 - 792 999 6 | 0451 - 583 697 20
Seite wählen

VERSETZUNG

Versetzung im Arbeitsrecht
Sie sollen sich am Arbeitsplatz weiterbilden, den Arbeitsort wechseln oder eine Beförderung erhalten? In diesen und vielen weiteren Fällen handelt es sich um eine Versetzung des Arbeitsplatzes. Ein Wechsel der Arbeitsumstände bringt auch immer neue Rechte und Pflichten mit sich. Welche das im genauen sind und ob Sie die Versetzung auch ablehnen können, wird in diesem Artikel näher untersucht.
Wann wird von einer Versetzung gesprochen?
Eine Versetzung kann in ihrem Ausmaß sehr unterschiedlich ausfallen. Nach § 95 Abs. 3 BetrVG ist eine Versetzung gegeben, wenn der zugewiesene neue Arbeitsbereich für eine Dauer über einen Monat hinaus anhält, oder die Umstände, um die Arbeitsleistung zu erbringen, erheblich geändert worden sind. Eine Versetzung kann den Arbeitsort, einer neuen Tätigkeit am Arbeitsplatz oder eine neue Abteilung betreffen. Eingegrenzt wird zusätzlich zwischen der horizontalen Versetzung, also eine andere Position, die der bisherigen Tätigkeit gleichkommt und der vertikalen Versetzung, die eine geringer- oder höherwertige Tätigkeit beinhaltet.
Wer bestimmt über die Versetzung?
Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Versetzung durchzuführen, solange die dafür vorgesehenen Bedingungen zuvor in dem Arbeitsvertrag vereinbart wurden. An dieser Stelle greift für den Arbeitgeber das Weisungsrecht nach § 106 Gewerbeordnung (GewO), nachdem der Arbeitgeber nach billigem Ermessen den Arbeitsort, den Inhalt der Tätigkeiten und die Zeiten frei bestimmen kann. Übt der Arbeitnehmer diese Tätigkeiten trotz der Anordnung nicht aus, kann die Abmahnung aufgrund von Arbeitsverweigerung und im schlimmsten Fall die fristlose Kündigung folgen. Ist ein Betriebsrat vorhanden, muss dieser zunächst von seinem Mitbestimmungsrecht gebrauch machen und der Versetzung zustimmen, bevor diese angeordnet werden kann.
Räumliche Versetzung
Dem Arbeitgeber steht in den oben genannten Fällen frei, seine Arbeitgeber an andere Orte und Dienststellen zu versetzen, soweit zum Beispiel keine Regelung hierfür in dem Arbeitsvertrag aufgeführt wird. Der Arbeitgeber ist dennoch dazu verpflichtet, auch die Interessen des Arbeitnehmers abzuwägen und sowohl über Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit zu entscheiden. Ist die Reisetätigkeit ohnehin ein großer Bestandteil des Berufsbildes, ist dem Arbeitgeber auch eher eine örtliche Versetzung zuzumuten. Welche Entfernung jeweils als zumutbar gilt, ist individuell zu betrachten. Ist zuvor eine Versetzungsklausel in dem Arbeitsvertrag festgelegt worden, muss der Arbeitnehmer der Weisung des Arbeitgebers folgen, auch wenn dies eine weite Entfernung zum bisherigen Arbeitsort darstellt.
Versetzung der Tätigkeit
Auch an dieser Stelle greift das Weisungsrecht des Arbeitgebers. Je nachdem, wie sich die Versetzung auf den Arbeitnehmer auswirkt, bleibt dem Arbeitgeber die Möglichkeit eines Änderungsvertrages, in denen zum Beispiel die Tätigkeiten oder das Gehalt angepasst werden können. Wenn der Arbeitnehmer diesem Änderungsvertrag zustimmt, kann der bisherige Arbeitsvertrag entsprechend angepasst werden. Sollte dem Änderungsvertrag jedoch nicht zugestimmt werden, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit einer Änderungskündigung, bei der das Arbeitsverhältnis weitergeführt werden kann. Für diese Art der Kündigung muss der Betriebsrat zustimmen.

Zusammenzufassend kann also gesagt werden, dass der Arbeitgeber durchaus das Recht auf eine Versetzung zusteht. Diese kann jedoch nur unter vorheriger Erwägung und der Einhaltung von Voraussetzungen durchgeführt werden.

Unsere Mandanten beraten und vertreten wir außergerichtlich und bundesweit vor Gericht

Wir kümmern uns um die Kostendeckungszusage Ihres Rechtschutzversicherers für die anwaltliche Beratung und Vertretung.

Sofern Sie über keine bestehende Rechtsschutzversicherung verfügen, nutzen Sie unseren kostenlosen telefonischen Erstkontakt (04503/792 9996) oder das Kontaktformular.