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erbvertrag

Der Erbvertrag stellt neben dem Testament eine weitere Möglichkeit für den Erblasser da, zu seinen Lebzeiten über die Verteilung des Erbes zu bestimmen und seine letztwilligen Verfügungen zu treffen. Zu beachten ist aber die Bindungswirkung des Erbvertrags, der sich die am Vertrag beteiligten Personen unterwerfen müssen.

Für den Abschluss eines Erbvertrags bedarf es der notariellen Form, unbeschränkten Geschäftsfähigkeit der am Vertrag Beteiligten, sowie der zwingend persönlichen Anwesenheit der Erblasser. Ferner besteht die Möglichkeit eines einseitigen oder eines zweiseitigen Abschlusses. Bei der einseitigen Variante bindet sich der Erblasser gegenüber seinem Vertragspartner, der dessen Angebot auf Abschluss des Erbvertrags annimmt. Die zweiseitige Ausgestaltung sieht entsprechende Rechte und Pflichten der Vertragsparteien vor, die mit gegenseitiger Bindungswirkung einhergehen. Diese kann grundsätzlich nur in beiderseitigem Einverständnis zurückgenommen werden, es sei denn, der Rücktritt wurde vorbehalten.

Ein Erbvertrag ist in solchen Fällen interessant, in denen der Erblasser die Einsetzung eines Erben an bestimmte Bedingungen knüpfen bzw. von der Erfüllung gewisser Pflichten abhängig machen will. Die mit dem Erbvertrag verbundene Bindungswirkung sichert die Ausführung des Willens des Erblassers. Zur Absicherung beraten wir Sie gerne über Gestaltungsmöglichkeiten zum Erbvertrag.

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