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Cyber-Crime: Internetstrafrecht

Bei dem Internet- oder auch Online-Strafrecht handelt es sich um ein Rechtsgebiet, dass vom Gesetzgeber bislang nicht klar definiert worden ist. Klar ist lediglich, dass das Internet keinen sogenannten „rechtsfreien Raum“ darstellt und auch die Online-Begehung von Straftaten seitens des Rechtstaats verfolgt wird.

Als reiner „Internetstraftatbestand“ kommt allenfalls § 303 b StGB Computersabotage in Betracht; allen weiteren Tatbeständen ist gemein, dass sie sowohl im Internet, als auch außerhalb dessen verwirklicht werden können.

Der Vorwurf der Begehung eines Internetdelikts sollte jedoch nicht auf die leichte Schulter genommen werden, denn diese werden genauso wie „normale“ Straftaten verfolgt. Es drohen Geld- und Freiheitsstrafen.

Wir raten bei entsprechender Beschuldigung ausdrücklich von einer Aussage bei der Polizei ohne Hinzuziehung eines Rechtsbeistands ab.

Aufgrund der Schnelllebigkeit des Internets bestehen eine Vielzahl von Verteidigungsmöglichkeiten, die auch technische Fragen umfassen sollte.

Welche Delikte kommen im Internetstrafrecht in Betracht?

Warenbetrug, § 263 StGB

Beim Warenbetrug werden über verschiedene Plattformen Bestellungen getätigt, die jedoch im Anschluss nicht bezahlt werden.

Auch anders herum kommt die Begehung eines Betrugs grundsätzlich in Betracht: Waren werden angeboten und von Dritten gekauft, jedoch dann entgegen der Vereinbarung, nicht versendet.

Auch bei dem Abschluss weiterer Verträge, wie Darlehensverträgen oder diversen Abonnements, kommt ein Betrug in Betracht, wenn die aus den Verträgen resultierenden Leistungen nicht erbracht werden.

Computerbetrug, § 263 a StGB

Hierbei wird die Manipulation eines Datenverarbeitungsvorgangs zwecks Erlangung eines Vermögensvorteils unter Strafe gestellt. Dieser Tatbestand kann beispielsweise durch das Einwirken auf Hardware von Geräten oder das Manipulieren von Glückspielautomaten verwirklicht werden.

Cyber-Mobbing

Unter diesen Begriff können eine Vielzahl von Delikten fallen. So können auch Beleidigungen, §§ 185 ff. StGB, Bedrohungen, § 241 StGB oder auch Nötigungen, § 240 StGB auf Socialmedia-Plattformen verwirklicht werden.

Diese Tatbestände stehen regelmäßig dann im Raume, wenn über Chat- oder Kommentarfunktionen provoziert, beschimpft oder etwas angedroht wird. Auch das Veröffentlichen von diskreditierenden Fotos kann darunterfallen.

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