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Arbeitszeugnis

Jeder Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses.

Dabei wird grundsätzlich zwischen einfachen Zeugnissen, welche lediglich Art und Dauer der Beschäftigung darstellen sowie qualifizierten Zeugnissen, welche sich über die Angabe von Art und Dauer der Beschäftigung hinaus auch auf Verhalten und Leistung im Arbeitsverhältnis erstrecken, unterschieden. Der Ar­beit­ge­ber ist bei der Er­tei­lung ei­nes qua­li­fi­zier­ten Zeug­nis­ses recht­lich da­zu ver­pflich­tet, Leis­tun­gen zu­gleich wahr­heits­gemäß als auch wohl­wol­lend zu be­wer­ten.

Auf der Grundlage dieser Vorgaben haben sich in der Praxis diverse Codierungen herausgebildet, wobei die bekannteste die sogenannte Zufriedenheitsskala sein dürfte. Danach werden gewisse Formulierungen verwendet, um ein Schulnotensystem entsprechend den Noten „sehr gut“ bis „ungenügend“ darzustellen. Die Abstufung stellt sich dabei wie folgt dar:

• Note 1 = „stets zu unseren vollsten Zufriedenheit“
• Note 2 = „stets zu unseren vollen Zufriedenheit“
• Note 3 = „zu unseren vollen Zufriedenheit“
• Note 4 = „zu unserer Zufriedenheit“
• Note 5 = „Erfüllung der Aufgaben „mit großem Fleiß und Interesse“

Sofern der Ar­beit­ge­ber Ih­nen trotz ei­nes ent­spre­chen­den Ver­lan­gens kein Zeug­nis aus­stellt, verstößt er ge­gen sei­ne Rechts­pflich­ten. Sie können ihn da­her vor dem Ar­beits­ge­richt auf Er­tei­lung ei­nes Zeug­nis­ses ver­kla­gen.

 

Wenn nun ein Arbeitnehmer mit der erteilten Leistungs- und Führungsbewertung nicht zufrieden ist und insoweit gegenüber dem Ersteller eine bessere Bewertung gerichtlich durchsetzen möchte, ist er hierfür darlegungs- und beweisbelastet. Die Ar­beits­ge­rich­te ver­tei­len die Dar­le­gungs­last so, dass der Ar­beit­ge­ber nur dann die Dar­le­gungs- und Be­weis­last bezüglich der Leis­tun­gen des Ar­beit­neh­mers trägt, wenn er die­se Leis­tun­gen als un­ter­durch­schnitt­lich be­wer­tet hat. Umgekehrt soll der Ar­beit­neh­mer die tatsächli­chen Vor­aus­set­zun­gen ei­ner über­durch­schnitt­li­chen Be­wer­tung sei­ner Leis­tun­gen dar­le­gen und be­wei­sen müssen.

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