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Betäubungsmittel- und Drogendelikte

Das Betäubungsmittelstrafrecht ist im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) geregelt und stellt eines der wichtigsten strafrechtlichen Nebengebiete dar.

Verbreitet sind hierbei insbesondere die rechtlichen Irrtümer, der Eigenkonsum sei stets erlaubt oder nur der Konsum, Besitz etc. „harter“ Drogen werde strafrechtlich verfolgt.

Mit Strafe bedroht ist grundsätzlich der Erwerb, der Besitz, die Herstellung, der Anbau, das Inverkehrbringen, das Handeln und jede vergleichbare Handlung von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG, §§ 29 ff. BtMG.

Hierbei wird zwar der Konsum an sich nicht als strafrechtlich relevante Handlung aufgeführt; jedoch geht mit dem Konsum regelmäßig zumindest der Besitz einher.

Die zu erwartende Strafe richtet sich in der Regel nach der konkreten Menge der jeweiligen verbotenen Substanz. Gemein ist jedoch sämtlichen Tatbeständen des BtMG, dass diese mit empfindlichen Haftstrafen bedroht sind. Oftmals geht eine Bestrafung auch mit führerscheinrechtlichen Konsequenzen einher.

Die erheblichen Konsequenzen legen bereits nahe, bei der Beschuldigung umgehend einen Rechtsbeistand zu konsultieren – von vorschnellen Äußerungen gegenüber Behörden wird hierbei ausdrücklich abgeraten.

Unter Umständen kann die Vollstreckung einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Strafe verhindert werden, wenn der Verurteilte eine Therapie in einer Entziehungsanstalt macht und sich wegen einer bestehenden Drogenabhängigkeit behandeln lässt, § 35 BtMG.

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