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Strafrechtliches Ermittlungsverfahren und Bußgeldbescheid: Trunkenheit im Verkehr

Strafrechtliches Ermittlungsverfahren und Bußgeldbescheid: Trunkenheit im Verkehr

In geselliger Runde ein oder zwei Bier getrunken und mit dem Auto anschließend wieder nach Hause gefahren, weil man sich vollkommen fahrtüchtig fühlt – mit oft erheblichen rechtlichen Konsequenzen:

Welche Strafen drohen bei einer Trunkenheit im Verkehr?

Tatbestand des § 316 StGB
Wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke (…) nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft – auch, wenn der Fahrer fahrlässig verkennt, dass er zum Führen des Fahrzeugs nicht mehr in der Lage war.
Letzteres spiegelt exakt die Eingangs geschilderte Situation wieder und zeigt, dass auch jemand, der überhaupt keine Absicht aufwies, zum Beschuldigten in einem Strafverfahren werden kann.
Zum Führen eines Fahrzeugs nicht in der Lage
Zur Beurteilung, ob jemand zum Führen eines Fahrzeugs nicht mehr in der Lage ist, dient in der Regel die Blutalkoholkonzentration (BAK).
Liegt diese bei 1,1 %. oder darüber, wird unwiderlegbar vermutet, dass der Fahrer eines Kraftfahrzeuges nicht mehr zum Führen eines Kraftfahrzeuges geeignet war. Bei Radfahrern liegt dieser Wert bei 1,6 %. Juristen sprechen dann von einer absoluten Fahruntüchtigkeit.
Bei Promillewerten von 0,3 %. bis 1,1 %. ist eine sogenannte relative Fahruntüchtigkeit gegeben. Zusätzlich zum Promillewert, müssen dem Beschuldigten alkoholbedingte Ausfallserscheinungen in der Fahr- und/oder Verhaltensweise nachgewiesen werden – erst dann ist der Tatbestand des § 316 StGB erfüllt.
Strafschärfungen
Kommt es während der Fahrt unter Alkoholeinfluss zu einer Gefährdung von Personen oder werthaltigen Sachen – ob gewollt oder ungewollt – ist mit einer Verschärfung der Strafe zu rechnen.
Eine zu erwartende Geldstrafe wird gemessen an dem monatlichen Nettoeinkommen des Beschuldigten in Tagessätzen berechnet. Die konkrete Berechnung liegt im Ermessen des Tatrichters.
Weitere Sanktionen
Einhergehend mit einer Strafe ist in der Regel der Entzug der Fahrerlaubnis sowie die Anweisung an die Fahrerlaubnisbehörde, eine neue Fahrerlaubnis erst nach Ablauf einer festgesetzten Sperrfrist neu zu erteilen. Im Norden Deutschland beträgt die Sperrfrist üblicherweise 1 Jahr. Wer während dieser Zeit dennoch ein Kraftfahrzeug führt, macht sich abermals wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar.
Neben diese strafrechtlichen Sanktionen können ordnungsrechtliche Sanktionen im Bußgeldverfahren treten.
Wer den Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss von 0,3 %. gefährdet, gegen den kann ein Bußgeld festgesetzt werden, welches mit Punkten in Flensburg und einem Fahrverbot einhergeht.
Ihre rechtlichen Möglichkeiten
Für den Fall, dass Sie Beschuldigter/Beschuldigte in einem Strafverfahren sind, oder, dass Ihnen im Rahmen eines Bußgeldverfahrens ein Anhörungsbogen oder ein Bußgeldbescheid zugestellt wurde, ist es ratsam, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Der Umfang der Ihnen vorgeworfenen Tat richtet sich nach dem Inhalt der Verfahrensakte, welche durch einen bevollmächtigten Anwalt eingesehen werden kann. Nach der Akteneinsicht können die Tragweite und die Beweisbarkeit des Ihnen gemachten Vorwurfs abgeschätzt und entsprechend, basierend auf den weiteren Angaben durch Sie als Mandant, reagiert werden.
Mit Hilfe einer Verteidigungsschrift kann das Verfahren und dessen Ausgang beeinflusst werden. Oftmals kann eine Einstellung des Verfahrens oder eine Beendigung dessen ohne Hauptverhandlung erreicht werden.

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