Kostenloser telefonischer Erstkontakt: 04503 - 792 999 6 | 0451 - 583 697 20
Seite wählen

Körperverletzungsdelikte

Eine Körperverletzung im strafrechtlichen Sinne liegt vor, wenn jemand eine andere Person misshandelt oder ihr einen gesundheitlichen Schaden zufügt.

Eine solche körperliche Misshandlung im rechtlichen Sinne kann aber auch schon dann vorliegen, wenn der Täter dem Opfer eine Ohrfeige erteilt, da diese Handlung das körperliche Wohlbefinden beeinträchtigt.

Ein Schmerz muss nicht zwangsläufig vorliegen. Sogar das Abschneiden von Haaren zählt als Körperverletzung.

Der Grundtatbestand der Körperverletzung nach § 223 StGB wird in den §§ 224 ff. StGB sodann um Qualifikationen ergänzt, die eine bestimmte Art und Weise der Körperverletzung oder eine bestimmte eintretende Folge der Körperverletzung unter Strafe stellen.

Sollten auch Sie sich dem Vorwurf der Körperverletzung ausgesetzt sehen, kontaktieren Sie uns als Ihren Rechtsbeistand.

Auch bei Körperverletzungsdelikten ist eine Einstellung des Verfahrens, gegebenenfalls unter Auflagen, möglich!

Jugendstrafrecht

Maßgeblicher Unterschied zwischen Jugend- und Erwachsenenstrafrecht ist der Erziehungsgedanke, der dem Jugendstrafrecht zugrunde liegt. Insofern können im Jugendstrafrecht abgeschwächte Sanktionen, wie Weisungen, Freizeitarrest oder Kurzarrest in Betracht kommen.

Nichtsdestotrotz sind auch im Jugendstrafrecht Haftstrafen und empfindliche Geldstrafen möglich, die mit Eintragungen im Führungszeugnis einhergehen und die Zukunft maßgeblich beeinflussen können.

Verteidigungsziel ist mithin nicht lediglich die Abwehr einer Strafe, sondern die Vermeidung von Zukunftshürden und gegebenenfalls das Erzeugen eines Umdenkens.

Brauchen Sie als Elternteil Rat oder sind Sie auf der Suche nach einem Rechtsbeistand im Jugendstrafrecht? Konsultieren Sie uns gerne!  

  • Ablauf des Strafverfahrens

Das Strafverfahren ist prinzipiell in vier Phasen untergliedert:

  • Das Ermittlungsverfahren
  • Das Zwischenverfahren
  • Das Hauptverfahren
  • Das Vollstreckungs- bzw. Rechtsmittelverfahren

Jedes Strafverfahren beginnt mit dem Ermittlungsverfahren aufgrund eines Anfangsverdachts. Dabei wird von befugten Ermittlungspersonen der einem bestimmten Straftatverdachts zugrunde liegende Sachverhalt ausermittelt.

Anschließend prüft die zuständige Staatsanwaltschaft, ob sich der Anfangsverdacht aufgrund des Ermittlungsergebnisses zu einem hinreichenden Tatverdacht verdichtet hat, der zu einer Anklageerhebung oder dem Erlass eines Strafbefehls führt.

Vorladung als Beschuldigter

Werden gegen Sie Ermittlungen aufgrund einer Strafanzeige eingeleitet, sind Sie automatisch Beschuldigter einer Straftat. In der Regel erhalten Sie dann eine Vorladung. Die Beschuldigteneigenschaft erlangen Sie jedoch auch durch entsprechende Bestimmung der Polizei oder Staatsanwaltschaft, wenn Sie in tatsächliche Sachverhaltsaufklärungen verstrickt werden.

Auch, wenn die Eröffnung der Beschuldigteneigenschaft zumeist auf Empörung stößt, so geht sie jedoch auch mit erheblichen Rechten einher.

Über diese Rechte sind Sie als Beschuldigter durch Polizei und Staatsanwaltschaft zu belehren.

Es steht Ihnen frei, sich zur Sache zu äußern oder zu schweigen. Ein Schweigen darf Ihnen dabei nicht zum Nachteil gereichen.

Sie haben ferner das Recht, in jeder Lage des Verfahrens einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.

Unterbleibt eine solche Belehrung, sind von Ihnen getätigte Aussagen unter Umständen später im Strafverfahren nicht verwertbar.

Preisgeben müssen Sie lediglich Angaben zu Ihrer Person; also beispielsweise zu Ihrem Namen und Ihrer Adresse.

Haben Sie eine Vorladung erhalten oder wird Ihnen eröffnet Beschuldigter einer Straftat zu sein, machen Sie keine vorschnellen Angaben bei den Behörden, sondern ziehen Sie uns zu rate!

Unsere Mandanten beraten und vertreten wir außergerichtlich und bundesweit vor Gericht

Wir kümmern uns um die Kostendeckungszusage Ihres Rechtschutzversicherers für die anwaltliche Beratung und Vertretung.

Sofern Sie über keine bestehende Rechtsschutzversicherung verfügen, nutzen Sie unseren kostenlosen telefonischen Erstkontakt (04503/792 9996) oder das Kontaktformular.