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ERBSCHEIN

Damit sich ein Erbe als solcher ausweisen und über den Nachlass verfügen kann, bedarf es eines Erbscheines. Der Erbschein ist im Rechtsverkehr der einzige formalisierte Nachweis über die Erbenstellung. Ein Erbschein ist grundsätzlich nicht erforderlich, wenn ein notarielles Testament oder ein notarieller Erbvertrag vorliegt. Liegt lediglich ein privatschriftliches Testament vor und möglicherweise auch keine Kontovollmacht über den Tod hinaus, bedarf es des Erbscheins zur Legitimation gegenüber Banken, Versicherungen, dem Grundbuchamt und Behörden.

Durch einen Erbschein wird kraft öffentlichen Glaubens bescheinigt, dass jemand Erbe des Vermögens ist. Ein solcher wird beim zuständigen Nachlassgericht auf Antrag erteilt, wenn Sie zum Kreis der Antragsberechtigten zählen. Zuständig ist dabei das Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zum Zeitpunkt des Erbfalls seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte. Zum Kreis der Antragsberechtigten zählen folgende Personen:

  • Der Erbe und dessen Rechtsnachfolger
  • Der einzelne Miterbe der Erbengemeinschaft für sich und/oder andere Miterben
  • Der gesetzliche Vertreter von Erben (z.B. Minderjährige oder Behinderte)
  • Der Vorerbe
  • Der Nacherbe im Falle der Nacherbschaft
  • Der Erbschaftskäufer auf Namen des Erben
  • Der Abwesenheitspfleger für Erben unbekannten Aufenthalts
  • Personen, die Rechte der Erben kraft gesetzlicher Aufgabenzuweisung wahrnehmen ( Der bestellte Testamentsvollstrecker, der bestellte Nachlassverwalter, der bestellte Nachlassinsolvenzverwalter)

Wir bieten unsere Unterstützung im Erbscheinsverfahren an. Dies ist insbesondere anzuraten, sobald ein unklares (handschriftliches) Testament vorliegt, Anhaltspunkte für die Ungültigkeit eines Testaments vorliegen oder falls Anhaltspunkte für die Testierunfähigkeit des Erblassers vorliegen. Zur Bearbeitung sind grundsätzlich folgende Unterlagen einzureichen:

  • Sterbeurkunde
  • Geburtsurkunde des Verstorbenen
  • Geburtsurkunden der Erben (Antragsteller)
  • Sterbeurkunden von vorverstorbenen Erbberechtigten
  • Auflistung der Vermögenswerte (Grundbesitz m. Grundbuchnummer), Geld, Wertpapiere (mit Stand vom Todestag, Wertfragebogen wird in der Abteilung ausgehändigt)

Unsere Mandanten beraten und vertreten wir außergerichtlich und bundesweit vor Gericht

Wir kümmern uns um die Kostendeckungszusage Ihres Rechtschutzversicherers für die anwaltliche Beratung und Vertretung.

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