Kostenloser telefonischer Erstkontakt: 04503 - 792 999 6 | 0451 - 583 697 20
Seite wählen

Fehlerhafte Überweisung

Fehlerhafte Banküberweisung: So erhalten Sie Ihr Geld zurück

Sie haben bei einer Banküberweisung versehentlich eine falsche IBAN angegeben und sind nun über den Verbleib des Geldes im Ungewissen?

 Erfahren Sie hier, was Sie tun können, um Ihr Geld zurückzuerhalten!

Empfängerkonto existiert nicht

Kann bei einer Fehlüberweisung die angegebene Bankverbindung keinem Konto zugeordnet werden, erledigt sich die Sache kurzfristig von selbst: Der falsch angewiesene Betrag landet binnen weniger Tage wieder auf Ihrem Konto. Das Problem: Regelmäßig wird Ihnen nicht bekannt sein, ob hinter der irrtümlich genannten IBAN ein existentes Konto steckt oder nicht.

Fehlüberweisung: Sofort Hausbank kontaktieren!

Nehmen Sie bei einer Fehlüberweisung daher in jedem Fall unverzüglich Kontakt zu Ihrer Hausbank auf! Dabei gilt: Je schneller der Fehler bemerkt wird, desto besser die Chance auf eine unkomplizierte Rückabwicklung.

Überweisungsrückruf möglich?

Ist die irrtümlich verwendete IBAN vergeben, kommt es darauf an, ob die Überweisung dem Empfängerkonto bereits gutgeschrieben worden ist: Wurde der angewiesene Betrag noch keinem Empfängerkonto gutgeschrieben, kann die Überweisung durch einen (in der Regel gebührenpflichtigen) Überweisungsrückruf gestoppt werden. Ist die Gutschrift jedoch bereits erfolgt, ist das Geld dem Zugriff der Bank entzogen – insbesondere ist eine Rückbuchung nun nicht mehr möglich.

Nach Gutschrift bei falschem Empfänger: Anspruch auf Unterstützung durch die Bank

Wurde der angewiesene Betrag dem Empfängerkonto bereits gutgeschrieben, besteht dennoch die Chance, das Geld kurzfristig zurückzuerhalten. Denn Banken und Sparkassen sind im Rahmen des in Auftrag gegebenen Überweisungsrückrufs verpflichtet, ihren Kunden bei der Wiedererlangung des Zahlungsbetrages zu unterstützen. Im besten Fall können Hausbank und Empfängerbank den falschen Adressaten zu einer Rücküberweisung bewegen. Zeigt dieser sich unwillig, muss die Bank Ihnen Namen und Adresse des falschen Zahlungsempfängers mitteilen.

Erstattungsanspruch gegenüber falschem Überweisungsempfänger

Sind Ihnen die Kontaktdaten bekannt, können Sie Ihren sog. bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch direkt gegenüber dem Empfänger geltend machen.

Da er keinen Anspruch auf den ihm gutgeschriebenen Betrag hatte, darf der falsche Überweisungsempfänger den unverhofften Geldsegen grundsätzlich nicht behalten. Etwas anderes gilt nur, wenn der unrechtmäßige Überweisungsempfänger nicht mehr um den erhaltenen Betrag bereichert ist, mit anderen Worten: wenn er mit dem Geld Aufwendungen getätigt hat, die er ansonsten nicht getätigt hätte. Wusste der Empfänger allerdings, dass der Betrag zu Unrecht auf seinem Konto gelandet ist, nützt ihm auch der Einwand der sog. Entreicherung nichts: Er muss das Geld zurückzahlen.

Bei einer fehlerhaften Überweisung bestehen realistische Chancen, das bereits verloren geglaubte Geld zurückzuholen. Insbesondere wenn sich der unrechtmäßige Überweisungsempfänger weigert, den ihm nicht zustehenden Betrag zu erstatten, kann Ihr Rechtsanwalt Sie dabei unterstützen, Ihre Ansprüche erfolgreich durchzusetzen.

 

Unsere Mandanten beraten und vertreten wir außergerichtlich und bundesweit vor Gericht

Wir kümmern uns um die Kostendeckungszusage Ihres Rechtschutzversicherers für die anwaltliche Beratung und Vertretung.

Sofern Sie über keine bestehende Rechtsschutzversicherung verfügen, nutzen Sie unseren kostenlosen telefonischen Erstkontakt (04503/792 9996) oder das Kontaktformular.