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1. Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge

Ohne die Errichtung eines wirksamen Testaments greift die gesetzliche Erbfolge. Der Erblasser verschafft hierdurch seinen Hinterbliebenen oft genug ein gewaltiges Streitpotenzial, und Vermögensverlusten, die sich durch eine letztwillige Verfügung vermeiden lassen.

Die wirtschaftlichen Folgen der gesetzlichen Erbfolge entsprechen häufig nicht dem Willen des Erblassers. Der Ehegatte ist nicht hinreichend abgesichert, da durch die gesetzliche Erbfolge zwischen ihm und den Kindern eine Erbengemeinschaft entsteht, bei der jeder Miterbe jederzeit die Teilung des Nachlasses verlangen kann. Zudem sind oft minderjährige Kinder Mitglied einer solchen Erbengemeinschaft, was deren Verwaltung und Auseinandersetzung im Hinblick auf die meist erforderliche familiengerichtliche Mitwirkung erheblich erschwert und verteuert. Auch eine erforderliche besondere Fürsorge für schwächere Familienmitglieder (z.B. minderjährige oder behinderte Kinder) ist nicht möglich. Ein nichtehelicher Partner bleibt mangels gesetzlicher Erbberechtigung nach dem Tode des Partners ohne Teilhaberechte an der Erbschaft zurück. Schließlich führt das absehen von der Errichtung eines Testaments zum Verlust der Möglichkeit der steueroptimierender Gestaltungen.

2. Inhalt des Testaments

Für den Testierenden bestehen folgende Gestaltungsmöglichkeiten:

a. Erbeinsetzung

Der Testierende hat die Möglichkeit in seinem Testament einen oder mehrere Erben als seinen Rechtsnachfolger zu bestimmen. Er kann dabei über seinen gesamten Nachlass verfügen oder auch nur über Teile davon. Für den nicht verfügten Nachlass gilt dann die gesetzliche Erbfolge.

b. Ersatzerbe

Der Erblasser hat auch die Möglichkeit der Einsetzung eines sogenannten Ersatzerben für den Fall, dass der eigentlich eingesetzte Erbe vor dem Erblasser verstirbt oder nach dem Erbfall die Erbschaft ausschlägt, mit der Folge, dass er für die Erbfolge nicht mehr berücksichtigt wird.

c. Vor- und Nacherbschaft

Der Testierende kann sein Vermögen durch die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft über mehrere Generationen hinweg vererben. Hierzu bestimmt er, dass sein Vermögen zunächst einer Person oder mehreren Personen zukommen soll (Vorerbe), und bestimmt gleichzeitig, wer die Erbschaft nach dieser Person bekommen soll (Nacherbe).

d. Enterbung

Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen

e. Pflichtteilsentziehung

Der Testierende kann nur unter bestimmten Voraussetzungen durch letztwillige Verfügung eine Pflichtteilsentziehung anordnen (z.B. bei einem Verbrechen oder einem schweren vorsätzlichen Vergehen gegen den Erblasser oder dessen Ehegatten).

f. Testamentsvollstreckung

Wer ein Testament errichtet äußert darin seinen ausdrücklichen Wunsch. Damit eine den Wünschen des Erblassers entsprechende zügige Verteilung des Nachlasses, Schutz des Vermögens, Erhaltung des Familienfriedens und finanzielle Absicherung des Ehepartners und anderer Familienmitglieder umgesetzt werden kann, besteht die Möglichkeit, diese Verantwortung für die Nachlassabwicklung oder -verwaltung einem Testamentsvollstrecker zu übertragen.

g. Teilungsanordnung

Der Testierende kann im Rahmen der Teilungsanordnungen regeln, wie die Auseinandersetzung zwischen den einzelnen Miterben zu erfolgen hat. Erhält dabei ein Miterbe wertmäßig mehr als ihm eigentlich nach seiner Erbquote zustehen würde, muss er den anderen Miterben einen Ausgleich zahlen. Will der Testierende dies anders gestaltet wissen, kann er ein sogenanntes Vorausvermächtnis anordnen.

h. Ausgleichungsbestimmung

Im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge sollen die Kinder des Erblassers bei der Teilung des Nachlasses gleich behandelt werden. Hierzu werden gewisse lebzeitige Zuwendungen des Erblassers an seine Kinder in die Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens einbezogen. Will der Testierende eine Anrechnung vermeiden, so können entsprechende Anordnungen getroffen werden.

i. Vermächtnis

Der Testierende kann in Form eines Vermächtnisses einer anderen Person einen Vermögensvorteil überlassen, ohne ihn als Erben einzusetzen. Während der Erbe mit Eintritt des Erbfalls unmittelbar am gesamten Vermögen des Verstorbenen beteiligt ist, hat der Vermächtnisnehmer nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Erfüllung der im Testament bezeichneten Zuwendung.

j. Auflage

Mit einer Auflage kann dem Erben oder dem Vermächtnisnehmer eine Verpflichtung auferlegt werden, beispielsweise sich um die Versorgung eines Haustiers oder um die Grabpflege zu kümmern.

k Familienrechtliche

Anordnungen Der Testierende kann für seinen zukünftigen Nachlass bei minderjährigen Erben das elterliche Vermögenssorgerecht ausschließen. Eltern können für den Fall, dass nach ihrem Ableben die minderjährigen Kinder eines Vormundes bedürfen, diesen im Testament benennen.

3. Besonderheiten beim gemeinschaftlichen Testament

Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehepartnern verfasst werden. Es enthält wechselbezügliche Verfügungen der Partner und dient als Ersatz für zwei Einzeltestamente.

Nach dem Ableben ist der überlebende Partner an diesen gemeinschaftlich verfassten letzten Willen gebunden. Ein gemeinschaftliches Testament kann nachträglich geändert oder widerrufen werden, wenn bei den Partnern Einigkeit bezüglich der konkreten Art der Umgestaltung bzw. Änderung des gemeinschaftlichen Testaments besteht. Auch eine einseitige Aufhebung ist möglich. Hierzu muss das gemeinschaftliche Testament in dem Bereich, der nicht mehr gewünscht ist, widerrufen werden. Dieser Widerruf muss vor einem Notar erfolgen. Auf Wunsch sorgt dieser dafür, dass der Vertragspartner benachrichtigt und die Widerrufserklärung wirksam wird.

a. Wiederverheiratungsklausel

Testierende Eheleute können in ihr Testament eine sogenannte Wiederverheiratungsklausel aufnehmen. Danach soll der Nachlass bereits dann ganz oder teilweise auf die Schlusserben übergehen, wenn der überlebende Ehegatte eine neue Ehe eingeht.

b. Anfechtungsverzicht

Bei einem gemeinschaftlichen Testament können die erst nach dem Tod des Erstversterbenden bindend gewordenen wechselbezüglichen Verfügungen vom überlebenden Ehegatten selbst angefochten werden. Dieses Anfechtungsrecht kann im Rahmen des Testaments ausgeschlossen werden.

c. Pflichtteilsklauseln

Diese Klauseln haben beim gemeinschaftlichen Testament eine erhebliche Bedeutung. Sind die Kinder nicht bereit, auf ihren Pflichtteil beim Tod des Erstversterbenden zu verzichten, sollten Pflichtteilsklauseln in das Testament aufgenommen werden.

4. Form des Testaments

Eine Verfügung von Todes wegen kann entweder notariell oder eigenhändig errichtet werden: Ein öffentliches Testament kann entweder durch mündliche Erklärung vor dem Notar oder durch Übergabe einer (offenen oder verschlossenen) Schrift an den Notar errichtet werden.

Der Erblasser kann alternativ zum öffentlichen Testament seinen letzten Willen selbst verfassen und ein eigenhändiges Testament errichten. Die Hinzuziehung eines Notars ist dabei nicht erforderlich. Beim privatschriftlichen Testament muss der gesamte Text eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Ein mit Schreibmaschine, Computer geschriebener Text ist deshalb formunwirksam. Das Testament soll mit Vor- und Familiennamen unterzeichnet werden.

5. Verwahrung

Derjenige, der ein eigenhändiges Testament nach dem Tod des Erblassers findet, ist verpflichtet, es beim Nachlassgericht abzuliefern. Sicherer ist es, wenn Sie Ihr eigenhändiges Testament beim Amtsgericht an Ihrem Wohnort offiziell verwahren lassen. So können Sie verhindern, dass es gefunden und nicht gefälscht wird. Die Hinterlegung beim Nachlassgericht kostet bundesweit einheitlich 75 Euro.

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