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Maklerrecht

Ganz egal, ob für das eigene Heim oder als Kapitalanlage, Eigentum ist und bleibt für die meisten ein wichtiges Ziel. Was zunächst attraktiv und einfach erscheint, endet meist in einem Dschungel von Rechnungen und ungeplanten Ausgaben. Einen nicht unerheblichen Anteil tragen unter anderem der Makler/die Maklerin. Wir verraten, auf was bei einem Maklervertrag und der Provisionszahlung zu achten ist.

Brauche ich einen Maklervertrag?

Grundsätzlich bedarf die Vereinbarung zwischen einem Makler und dem potentiellen Käufer einen Vertrag. Typische Inhalte für den Vertrag sind die zu erfüllenden Bedingungen, die zum anfallen der Provision führen, die Höhe und Form der Provision sowie die Verknüpfung an den Hauptvertrag (Miet- oder Kaufvertrag). Anspruch auf einen schriftlichen Vertrag gibt es nur, wenn die Anwendung der Wohnungsvermittlungsgesetz greift. Es ist jedoch in jedem Fall zu empfehlen, alle Konditionen und Bedingungen in Textform festzuhalten.

Wie hoch ist die Provision?
Bereits in dem Vertrag sollte vereinbart werden, in welcher Höhe und von wem die Provision gezahlt werden muss. Aber auch in dem Kaufvertrag können diese Vereinbarungen geschlossen werden. Die Provision fällt an, wenn der Hauptvertrag, also Kauf- oder Mietvertrag wirksam wird. Wenn dieser Hauptvertrag jedoch nichtig ist, entfällt auch die damit zusammenhängende Provision. Ebenso wichtig ist es, dass die Provision ausschließlich dann anfällt, wenn der Makler unmittelbar an dem Abschluss des Verkaufes beteiligt war. Kennt der Käufer die maßgeblichen Inhalte des Vertrages, sowie das zu kaufende Objekt bereits vor der Informationsgebung des Maklers, gilt der Vertragsabschluss unabhängig abgeschlossen und eine Provision fällt nicht an.
Verflechtung
Ist der Makler anders als bereits beschrieben nicht unabhängig in der Geschäftsbeziehung tätig und etwa geschäftlich oder auch persönlich an einer der Vertragsparteien gebunden, ändern sich die vertraglichen Bestimmungen des Maklers und die Provision entfällt, wenn kein selbstständiges Provisionsversprechen vorliegt. Vorsicht ist hier vor allem auch geboten, wenn der Makler bereits von einer der Parteien in Anspruch genommen worden ist. Anders als erwartet, ist es nämlich durchaus möglich, dass der Makler für beide Seiten möglich wird. Hierbei erhält der Makler nicht nur die doppelte Provision, sondern Sie laufen ebenfalls Gefahr, dass der Makler sich nicht unparteiisch verhält.
Wann entfällt die Provision?
Eine soeben beschriebene Doppelmaklertätigkeit kann in Einzelfällen eine Verwirkung der Provision zur Folge haben, wenn ein Interessenkonflikt eintritt und der Makler nicht unparteilich gehandelt hat. Ebenso sollte ein Makler für den Käufer stets eine informierende Rolle einnehmen und ihn über alle Umstände, Daten und Fakten in Kenntnis setzen. Verletzt ein Makler seine Aufklärungspflicht beispielsweise mit Zurückhaltung von Informationen, kann dies trotz geleisteter Vermittlungsarbeit zur Verwirkung der Provision führen. Genauso verhält es sich in sogenannten Abschlusszwang-Fällen, in denen der Makler den Käufer zum Beispiel durch eine Reservierungsfrist zum Kauf zwängt. Auch an dieser Stelle fällt für den Makler keine Provision an.

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