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KRANKHEIT

Krankheit: darf mein Arbeitgeber mich kündigen?

Begriffe wie Krankheit, Krankmeldung oder Quarantäne waren noch vor einem Jahr für die meisten Menschen hauptsächlich im Winter präsent. Mittlerweile kursieren diese Wörter in unserem Alltag. Wie sich vor allem Arbeitnehmer im Falle einer Krankheit verhalten müssen und ob der Arbeitgeber aufgrund von Krankheit eine Kündigung aussprechen darf, geht in den vielen Informationen, die täglich auf uns einfallen, verloren.

Muss eine Krankheit gemeldet werden?

In jedem Fall sollte der Arbeitgeber von der Krankheit in Kenntnis gesetzt werden, damit dieser sich zum einen um entsprechende Maßnahmen gegen eine mögliche Ansteckung sowie um den Ersatz der ausfallenden Arbeitstätigkeit kümmern kann. Grundsätzlich gilt hier: die Meldung soll unverzüglich, also sobald es dem Arbeitnehmer möglich ist, erfolgen.
Kann ich mich auch per Anruf krankmelden?

Ja, eine telefonische Meldung der Krankheit ist durchaus möglich und im Falle einer Ansteckungsgefahr sogar erwünscht. Sofern es möglich ist, sollte ein Zeuge dieses Telefonat mithören, um hinterher (falls notwendig) die Meldung bezeugen zu können. Auch per E-Mail, Fax oder sogar SMS ist eine Krankmeldung möglich, jedoch sollte bei dieser Variante hinterher ein Anruf erfolgen um sicherzustellen, dass die schriftliche Mitteilung angekommen ist. Die Art und die Ursache einer Krankheit muss dem Arbeitgeber nicht mitgeteilt werden. Es handelt sich bei diesen Informationen um private Daten, die der Arbeitgeber in den meisten Fällen nicht benötigt. Anders verhält es sich, wenn von der Krankheit eine Ansteckungsgefahr ausgeht und der Arbeitnehmer entsprechende Maßnahmen treffen muss (siehe oben). Auch bei Covid 19 besteht eine Meldepflicht, die vorerst bis zum 31.03.2021 anhält.

Wann muss eine ärztliche Bestätigung erfolgen?

Es besteht seitens des Arbeitnehmers die Pflicht, die voraussichtliche Dauer der Krankheit zu melden, damit der Arbeitgeber den Ausfall decken kann. Die Prognose über die Dauer erfolgt von dem behandelnden Arzt und sollte mittels einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung spätestens am 4. Tag der Krankheit erfolgen. Es reicht an dieser Stelle aus, die Bescheinigung einzuscannen und per E-Mail zu versenden. Vorsicht: Der Arbeitgeber kann in einzelnen Fällen bereits im Arbeitsvertrag verlangen, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am ersten Tag der Krankheit erfolgen muss.

 

Darf ich trotz Krankheit weiterarbeiten?

Ob eine Tätigkeit ausgeübt werden kann oder nicht, liegt in erster Linie im Ermessen der erkrankten Person. Arbeitsunfähigkeit ist demnach nicht mit einem Tätigkeitsverbot gleichzusetzen. Vielmehr gilt: ist die Krankheit nicht mehr ansteckend, kann die Tätigkeit bei gutem Wohlbefinden weiterhin oder frühzeitig ausgeübt werden. Handelt es sich bei der Krankheit um Covid 19, ist die Ausübung der Tätigkeit ausschließlich im Homeoffice realisierbar. Ebenso verhält es sich bei einer Quarantäneanordnung. Ob und in welchem Rahmen Homeoffice möglich ist, ist mit dem Arbeitgeber abzusprechen.

Kann ich aufgrund von Krankheit gekündigt werden?

Eine Kündigung, die ausschließlich mit der Krankheit zusammenhängt, ist selten – aber eben auch nicht unmöglich. Es handelt sich hierbei um eine personenbedingte Kündigung, wenn die im Arbeitsvertrag vereinbarten Pflichten nicht erfüllt werden können. Dies tritt ein, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit 6 Wochen im Jahr aufgrund von Krankheit nicht wahrnehmen kann. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die sechs Wochen an einem Stück oder getrennt erfolgen. In beiden Szenarien kann der Arbeitnehmer nicht die im Vertrag vereinbarte Arbeitsleistung erfüllen. Ob eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses sinnvoll ist oder nicht, kann durch eine Prognose des behandelnden Arztes über den weiteren Krankheitsverlauf abgewogen werden. Auch das Alter und die Dauer des Arbeitsverhältnisses muss bei der Entscheidung mit einbezogen werden.

Bei Fahrlässigkeit, also selbst verschuldeten Krankheiten, kann der Arbeitgeber keine personenbedingten Kündigungen ausstellen. Die Krankenkasse kann bei vorliegender Fahrlässigkeit jedoch im Einzelfall die Zahlung der Entgeltfortzahlung verwehren.

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