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Immobilien- und Grundstückesrecht

Immobilien- und Grundstücksrecht sind Rechtsgebiete, die sich im weitesten Sinne mit dem Erwerb, der Veräußerung, Finanzierung, Nutzung und Verwertung von Immobilien befassen. Diese sind in der Praxis oft sehr komplex und mit einem erheblichen finanziellen Risiko behaftet. Insbesondere Fragen zum Kreditsicherrungsrecht kommen neben dem Immobiliarsachenrecht überwiegend und in gleichem Maße Bedeutung zu.

In diesem Bereich werden vorwiegend Rückabwicklungen von Immobilienkaufverträgen wie Eigentumswohnungen, Einfamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser und Gewerbeflächen Gegenstand unserer Tätigkeit. Darunter fallen insbesondere die Entwicklung, Gestaltung und Prüfung von notariellen Kaufverträgen, die Anfechtung von Immobilienkaufverträgen wegen arglistiger Täuschung.

Bei Verkauf einer Immobilie besteht die Pflicht nur zur Offenbarung verborgener Mängel oder Umständen, die nach der Erfahrung auf die Entstehung und Entwicklung bestimmter Mängel schließen lassen, wenn es sich um Umstände handelt, die für den Entschluss des Käufers von Bedeutung, insbesondere die beabsichtigte Nutzung erheblich zu mindern, sind.

Vor allem wesentliche Fehler einer Kaufsache dürfen daher regelmäßig nicht verschwiegen werden, da bei nicht erfolgter Offenlegung das Recht zum Rücktritt oder zur Anfechtung des Immobilienkaufvertrages begründen. Wird die Anfechtung wirksam erklärt, hat der Verkäufer dem Käufer den geleisteten Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückübereignung der Immobilie zurückzuerstatten.

Darüber hinaus kann der Käufer den weiteren ihm entstandenen Schaden ersetzt verlangen. Dazu gehören z. B. die Kosten der notariellen Beurkundung, Kosten des Grundbuchamtes, Maklerkosten, Grunderwerbsteuer, unnütze, im Glauben an die Wirksamkeit des Vertrages getätigte Aufwendungen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Bei Vorliegen von Mängeln kommen auch Ansprüche auf Minderung und Schadensersatz in Betracht

Unter einer Schrottimmobilie versteht man eine zu einem überhöhten Preis verkaufte Immobilie. Maßgeblich ist, ob eine sittenwidrige Überhöhung des Kaufpreises vorliegt. Dies ist dann zu bejahen, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung. Diese Voraussetzung ist grundsätzlich erst ab einer Verkehrswertüber- oder -unterschreitung von 90 % erfüllt.

Eine kreditgebende Bank ist unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Wissensvorsprungs nur dann verpflichtet, den Kreditnehmer bei Kreditvergabe über die sittenwidrige Überteuerung des zu finanzierenden Objektes aufzuklären, wenn sie positive Kenntnis davon hat, dass der Kaufpreis knapp doppelt so hoch ist, wie der Verkehrswert des Objekts. Ausnahmsweise steht die bloße Erkennbarkeit der positiven Kenntnis dann gleich, wenn sich die sittenwidrige Überteuerung einem zuständigen Bankmitarbeiter nach den Umständen des Einzelfalls aufdrängen musste.

Da Immobilien häufig auch in die Erbmasse fallen, ist die Kopplung zwischen dem Immobilienrecht und dem Erbrecht in vielen Fällen von besonderer Bedeutung. Eine kompetente Beratung ist dringend zu empfehlen, um späteren Streit zwischen potentiellen Erben zu vermeiden. Wir beraten und unterstützen Sie gern und finden die für Sie ideale Lösung.

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