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In einer Wohnungseigentümergemeinschaft entscheidet die Mehrheit der Gemeinschaft. Es gilt häufig das Mehrheitsprinzip. Die laufenden Kosten sind gemeinsam zu tragen, Sie sind gemeinsam bei erforderlichen Instandsetzungen oder auch Gebäudemodernisierungen gefragt, wählen gemeinsam einen WEG-Verwalter.

1. Beschlüsse

Die Wohnungseigentümergemeinschaft regelt ihre Angelegenheiten durch Beschlüsse auf der Wohnungseigentümerversammlung. Immer wieder kommt es jedoch zu Meinungsverschiedenheit über Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft. Wenn ein Eigentümer mit einem Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht einverstanden ist, hat er die Möglichkeit diesen Beschluss gerichtlich anzufechten. Eine Beschlussanfechtungsklage muss innerhalb von einem Monat ab dem Tag der Versammlung bei Gericht eingereicht werden, es kommt dabei nicht darauf an, wann Sie das Protokoll erhalten. Das Gericht prüft dann, ob sämtliche Formvorschriften bei der Beschlussfassung eingehalten wurden und ob der Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.

2. Vertretung im Bereich Bauträgerhaftung

Der Bauträgervertrag und daraus entstehende Rechtstreitigkeiten sind vielgestaltig. Die Gewährleistung des Bauträgersfür das zu errichtende Gebäude richtet sich nach dem Kaufvertragsrecht. Der Bauträger haftet dabei für die rechtliche und tatsächliche Durchführbarkeit des Vorhabens und die Gebrauchstauglichkeit des Bauvorhabens. Der Bauträger ist verpflichtet, das Bauwerk mangelfrei zu erstellen, wobei sich die geschuldete Leistung nicht nur aus dem notariellen Bauträgervertrag, sondern unter Umständen auch aus den Prospektangaben ergeben kann. Für Mängel haftet der Bauträger nach Werkvertragsrecht. Der Sondereigentümer kann Mängelbeseitigung fordern. Grundsätzlich muss dem Bauträger eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt werden. Nach erfolglosem Ablauf der zur Nachbesserung gesetzten Frist hat der Erwerber die Möglichkeit, einen Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung anzufordern oder ggf. Schadenersatz zu fordern.

Bei Mängeln am Gemeinschaftseigentum kann der einzelne Eigentümer Nacherfüllung oder Kostenvorschuss zur Nachbesserung fordern. Ansprüche auf Minderung oder Schadenersatz kann der einzelne Erwerber wegen der Gemeinschaftsbezogenheit nicht isoliert geltend machen. Diese müssen von der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend gemacht werden.

3. Durchsetzung Hausgeldrückständen

Die Beitreibung der Hausgelder ist Aufgabe des Verwalters. Befindet sich ein oder mehrere Wohnungseigentümer mit der Zahlung der Hausgelder in Rückstand, ist es die Pflicht des Verwalters, entsprechend tätig zu werden, denn der einzelne Wohnungseigentümer ist zur gerichtlichen Geltendmachung rückständiger Hausgelder nicht berechtigt. Macht die Wohnungseigentümergemeinschaft Hausgeldrückstände gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer gerichtlich geltend, sind die ihr entstehenden Prozesskosten von allen Wohnungseigentümern zu tragen.

Für die Beauftragung des Rechtsanwaltes bedarf es eines Beschlusses. Ist der Verwalter zwar im Fall von Hausgeldrückständen einzelner Wohnungseigentümer etwa im Verwaltervertrag oder durch Beschluss ermächtigt, die Zahlungsansprüche der Gemeinschaft außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen, umfasst dies nur die Berechtigung zur Anwaltsbeauftragung im gerichtlichen Verfahren. Leistet der Hausgeldschuldner außergerichtlich Zahlung, sind die Anwaltskosten von ihm nicht zu erstatten, da die Beauftragung eines Rechtsanwalts im außergerichtlichen Verfahren eines Beschlusses der Wohnungseigentümer bedarf.

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