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LEITENDE ANGESTELLTE

Wer ist ein leitender Angestellter?
Arbeitnehmer, die selbstständig Entscheidungen fällen können, die für den Betrieb und damit den Arbeitgeber von hoher Bedeutung sind und mit Aufgaben betreut werden, die der unternehmerischen Struktur dienen, werden als Leitende Angestellte bezeichnet. Darunter zählen unter anderem Abteilungs- oder Betriebsleiter. Grundsätzlich findet zwischen einem leitenden Angestellten und dem Arbeitgeber ein ständiger Austausch statt, in dem die Interessen des Unternehmens im Fokus stehen.
Welche Vor- und Nachteile haben leitende Angestellte?
Durch den engen Kontakt zwischen dem leitenden Angestellten und dem Arbeitgeber, besteht ein ständiger Interessenaustausch. Der leitende Angestellte steht repräsentativ für den Arbeitgeber und sollte sich daher sowohl bei der Arbeit, als auch in seinem Privatleben pflichtbewusst verhalten. Personen- oder Verhaltensbedingte Auffälligkeiten sind bei leitenden Angestellten nicht erwünscht. Verstöße wie Straßendelikte fallen hierbei zum Beispiel mehr ins Gewicht als bei „normalen Arbeitnehmern“. Trotz der hohen Verantwortung, gelten leitende Angestellte als Arbeitnehmer und haben im Falle eines Konfliktes die Möglichkeit, vor dem Arbeitsgericht zu klagen. Wenn es um betriebliche Mitbestimmungen geht, werden leitende Angestellte mit zu Rate gezogen. Aus diesem Grund können sie jedoch nicht von einem Betriebsrat vertreten werden. Auch die im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) geltenden Regelungen für Arbeitszeit und Mehrarbeit, greifen bei leitenden Angestellten nicht. Während Arbeitnehmer durch dieses Gesetz auf 8 Arbeitsstunden täglich begrenzt werden und eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit nur durch einen entsprechenden Ausgleich erfolgen kann, ist bei ihnen eine entsprechende Mehrarbeit vorgesehen.
Leitende Angestellte nach Betriebsverfassungsrecht
Wer die Macht über selbstständige Einstellungen und Entlassungen besitzt, Generalvollmachten oder Prokura erhält und auch sonst für wichtige Aufgaben zur Entwicklung des Unternehmens zuständig ist, gilt nach § 5 Abs. 3 BetrVG als leitender Angestellter. Im Einzelfall kann es jedoch zu Schwierigkeiten in der Bestimmung führen. Selbst, wer nicht die oben aufgeführten Voraussetzungen erfüllt, kann im Grenzfall als jener eingestuft werden. Einige Merkmale, wie zum Beispiel die Höhe des Gehalts, sind im § 5 Abs. 4 BetrVG zu finden.
Sprecherausschuss
Auch wenn leitende Angestellte nicht von dem Betriebsrat vertreten werden, haben sie durchaus die Möglichkeit, in Ihren Anliegen angehört und unterstützt zu werden. Für diese Angelegenheit gibt es den sog. Sprecherausschuss. Dieser besteht aus 10 Mitgliedern, die ebenfalls die Position eines leitenden Angestellten einnehmen. Mitglieder des Sprecherausschusses besitzen ebenfalls, ähnlich wie der Betriebsrat, Informations- und Konsultationsrechte und dürfen durch Ihre Mitgliedschaft keinerlei Nachteile in ihrer beruflichen Position erfahren. Einen besonderen Kündigungsschutz besitzen die Mitglieder jedoch nicht.
Kündigung von leitenden Angestellten
Genau wie bei anderen Arbeitnehmern, greift an dieser Stelle das Kündigungsschutzgesetz (KSchG), wenn der leitende Angestellte länger als sechs Monate im Betrieb angestellt ist und regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer gem. des KSchG beschäftigt werden. Auf dieser Grundlage kann ein leitender Angestellter, ebenso wie jeder andere Arbeitnehmer, im Falle einer Kündigung eine Kündigungsschutzklage einreichen. Ein kleiner Unterschied besteht allerdings: dem Arbeitgeber steht während des Prozesses jederzeit frei, das Arbeitsverhältnis ohne eine Begründung aufzulösen. Hierfür muss der Arbeitgeber lediglich eine angemessene Abfindung zahlen, die sich aus dem Gehalt und der Betriebszugehörigkeit des leitenden Angestellten ergibt. Eine Sperrzeit wird dem leitenden Angestellten jedoch nicht auferlegt, da er gegen die Kündigung im Zweifel nicht angehen kann. Als leitender Angestellter gilt laut KSchG, wer Betriebsleiter oder Geschäftsführer ist und eigenständig Entlassungen oder Einstellungen unternehmen darf. Wenn nicht eindeutig ist, ob es sich tatsächlich um einen leitenden Angestellten handelt, ist es immer ratsam, sowohl den Betriebsrat, als auch den Sprecherausschuss zur Anhörung zu ziehen, da eine Kündigung andernfalls eventuell als unwirksam angesehen wird.

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