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BANKKONTO VERWALTEN

Erbrecht: Bankkonto verwalten

Das Eintreten eines Erbfalls bringt in der Regel auch eine Vielzahl an organisatorischen Aufgaben und Hindernisse mit sich. Diese Zeit kann nicht nur für die Nerven, sondern auch finanziell sehr belastend sein. Neben Kosten für die Beerdigung, fallen auch nachträgliche Kosten für zum Beispiel die Grabpflege oder die Auflösung der Wohnung an. dieser Stelle sind die Erben oft für eine gesparte Summe des Erblassers dankbar. Doch wie wird es den Erblassern überhaupt möglich, über das Konto des Erblassers zu verwalten?

Legitimation

Damit die Bank eine Berechtigung zur Verwaltung des Kontos ausstellen kann, muss sich die Erbin/der Erbe zunächst legitimieren – also nachweisen, dass ihnen das Geld auch tatsächlich zusteht. Hierfür ist in den meisten Fällen die Vorlage eines Erbscheines notwendig. Dieser ist kostenpflichtig (je nach Summe der Erbschaft berechnet) und muss entweder bei einem Notar oder bei dem zuständigen Nachlassgericht beantragt werden. Voraussetzung für die Erteilung eines Erbscheines sind:

 

– der Erbschein muss explizit beantragt werden

– das Erbe muss angenommen

– es muss eine Auskunft über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben werden

– entsprechende Belege müssen vorgelegt werden

 

Wenn ein Testament vorliegt, kann die Bank in Einzelfällen auch auf den Erbschein verzichten.

Mehrere Erben – und jetzt?

Sind entweder durch ein Testament oder durch die gesetzliche Erbfolge mehrere Erben eingetragen, reicht es nicht aus, allein mit dem ausgestellten Erbschein über das Konto des Erblassers zu verwalten. Es müssen sich nach § 2039 und §2040 BGB alle Erben in einer Gemeinschaft handeln. Demnach wird es notwendig, dass alle Erben dem Wunsch der Verwaltung und ggf. Auszahlung zustimmen. Damit die Verwaltung sich ein wenig einfacher gestaltet ist es sinnvoll, einem der Erben eine Vollmacht jedes einzelnen Erbens auszustellen.

Sparbücher verwalten

Ein wenig anders verhält es sich hingegen mit einem Sparbuch. Für die entsprechende Verwaltung des Sparbuchs wird hier ausschließlich die Vorlage des entsprechenden Sparbuchs benötigt. Soll es zu einer Auszahlung des angesparten Betrages kommen, kann die Bank an dieser Stelle einen Nachweis fordern. Dieser kann zum Beispiel die Sterbeurkunde oder unter Umständen auch der Erbschein sein. Wenn das Geld des Sparbuchs an einen der Erben ausgezahlt worden ist, bedeutet das im Umkehrschluss nicht, dass er über die gesamte Geldsumme verwalten darf. Es sind auch alle anderen eingetragenen Erben über die Summe und Auszahlung zu informieren und unter Umständen auszuzahlen.

Vollmacht des Erblassers

Um viel Zeit, Geld und Nerven zu sparen, kann es sehr hilfreich sein, wenn der Erblasser bereits zu seinen Lebtagen eine Vollmacht ausgestellt hat. Auf diese Weise ist es den Erben möglich, auch ohne entsprechenden Erbschein über die Bankgeschäfte des Erblassers zu verwalten. Mit einer Vollmacht wird es außerdem nicht mehr notwendig, die Zustimmung der Miterben einzuholen, sondern es kann direkt auf das Konto zugegriffen werden.

 

Die Vollmacht des Erblassers kann auf zwei verschiedene Weisen erfolgen: zum einen kann die Vollmacht postmortal, also erst nach dem Ableben des Erblassers gelten. Zum anderen kann die Vollmacht bereits zu Lebzeiten bis nach dem Eintritt des Erbfalls gelten. Hierbei spricht man von einer transmortalen Vollmacht. In den meisten Fällen hält die zuständige Bank beide Versionen der Vollmachten bereit.

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