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Erbrecht Lübeck on Tour

Das Erbrecht Lübeck vertreten wir in unserer Kanzlei für Sie. Es gilt als subjektives Recht, welches sich in Deutschland sogar als Grundrecht im Artikel 14 findet. Im Erbrecht stehen Verfügungen über Eigentum und Gegenstände, u.a. wenn Häuser verkauft werden sollen oder teure Exponate etc.. So ähnlich wie in einem Ehevertrag ist hier dann geregelt, was wo und wie durch wen veräußert werden darf. Dafür steht das Erbrecht und auch für Begünstigungen, Auszahlungen und Pflichtteile, damit eine gerechte Verteilung erfolgt, wenn es um Veräußerungsfragen und fachrechtliche Klärungen geht. Objektiv gesehen verhält sich das Erbrecht als Rechtsnorm, die sich im Übergang zu Vermögen findet und beim Tod auf mehrere, andere Personen übertragen werden kann.

Erbrecht Lübeck

Als Kanzlei, die sich auf das Erbrecht Lübeck spezialisiert, beraten wir Sie gern zu Ihrem Pflichtteil. U.a. finden sich dabei im Erbrecht Lübeck folgende Faktoren, die wesentlich sind, wenn es um die Verteilung und die Auszahlung des Pflichtteils geht:
Jeder Erblasser kann Angehörige mit einem Testament enterben, ohne dass er das genauer begründen muss. Zudem können Eheleute mit einem Berliner Testament ihre Kinder enterben. Hier erben sie erst, wenn beide Eheleute verstorben sind. Wer aber als nächster Angehöriger oder auch Ehepartner enterbt wird, der muss nicht leer ausgehen. Hier besteht der Anspruch auf den erwähnten Pflichtteil, der sich nach §2303 aus dem BGB ergibt. Somit beläuft er sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Ein Berechtigter des Pflichtteils muss seinen Anteil durch Erben einfordern und das Nachlassgericht spricht sodann den Pflichtteil nicht automatisch zu. Dazu kommen besondere Umstände, unter denen Eltern ihren Kindern den Pflichtteil entziehen können, u.a. wenn das Kind zu einer Freiheitsstrafe von mind. einem Jahr verurteilt wurde.

Das Testament im Erbrecht Lübeck
Grundsätzlich ist ein Testament sowieso dazu da, erbrechtliche Angelegenheiten regeln zu können. Jeder Mensch ist dazu frei in seiner Entscheidung, wen er denn als Erben einsetzen will. Der Enterbte erhält seinen Pflichtteilsanspruch, muss aber selbst aktiv werden, um ihn zu erlangen, damit nichts verwirkt. Formulierungen für das Enterben sind u.a.: „Meine Frau und meine Kinder sollen mich nicht beerben.“ Wenn der Erblasser aber jemanden als Alleinerben einsetzt, dann wird damit der Nachlass geklärt und auch verdeutlicht, wer erbberechtigt ist.

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