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Sparkassenskandal 

führt zu möglichen Rückzahlungen im fünfstelligen Bereich!

Haben Sie ebenfalls ein Prämium-Sparkonto bei der Sparkasse oder Kreissparkasse abgeschlossen und vielleicht sogar kürzlich eine Kündigung des Kontos erhalten? Dann könnten Sie ebenfalls von der aktuellen Kündigungswelle der Sparkasse betroffen sein, bei der nicht nur widerrechtliche Kündigungen ausgesprochen, sondern teilweise falsche Zinsen ausgezahlt worden sind. 

Lassen Sie die Kündigung kostenfrei durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen.

Worum geht es?

Der Sparkassenskandal – Gegen die laufende Kündigungswelle seitens der Sparkasse.

Welche Rechte haben Sie?

Mit Hilfe des Klagewegs können Betroffene des Sparkassen-Skandals nun ihr Recht durchsetzen.

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Zinznachzahlung

Wir prüfen Ihren Vertrag im Detail – Eventuell besteht ein Anspruch gegenüber der Sparkasse.  

Wir stehen Ihnen zur Seite!

Natürlich ist es uns wichtig, dass wir Ihren Sachverhalt individuell behandeln, um Ihnen die bestmögliche Beratung zu ermöglichen.

WISSENSWERTES

WORUM GEHT ES?
Bereits seit einigen Monaten steht die Sparkasse mit ihrem S-Prämiensparen-Flexibel-Konto im Fokus der Öffentlichkeit. Grund für den „Sparkassenskandal“ ist die laufende Kündigungswelle seitens der Sparkasse. Ursprünglich wurde der Sparvertrag als attraktive Dauerlösung angepriesen, bei dem der Prämienzinssatz mit der Vertragszeit immer höher wurde. Im Laufe der Jahre entwickelte sich dieser Sparvertrag jedoch aufgrund der Negativzins-Politik zu einem weniger rentablen Sparmodell für die Sparkasse. Folgen sind nun die Kündigungen eben jener Sparkonten. Als Begründung für die bereits über 100.000 Kündigungen dient vor allem die fehlend festgesetzte Laufzeit der Konten. Die Sparkasse zieht hierfür Nr. 26 Abs. 1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie das Urteil des BGH (XI ZR 345/18) heran. Dieses gestattet grundsätzlich eine Kündigung bei einer nicht feststehenden Vertragslaufzeit und erklärt die Kündigung somit als rechtmäßig. Die Sparkasse hat jedoch nicht nur Verträge ohne, sondern auch mit festen Laufzeiten gekündigt und dementsprechend rechtswidrige Kündigungen ausgesprochen. Beispiele sind hier die Verträge der Sparkasse Nürnberg, die mit einer Vertragslaufzeit von min. 20 Jahren abgeschlossen wurden. Auch diese Verträge wurden unter Missachtung der Laufzeit gekündigt. Das LG Stendal (AZ: 22 S 104/18) bestätigt erstmals die Rechtswidrigkeit dieser Kündigung bei vorhandener Laufzeit.
ZINZNACHZAHLUNG
Doch auch bei Kunden, dessen Kündigungen rechtmäßig sind, besteht eventuell ein Anspruch gegenüber der Sparkasse. Wie sich herausgestellt hat, verwendete die Sparkasse eine fehlerhafte Zinsanpassungsklausel. Grundsätzlich erklärt die Sparkasse ihre berechneten Zinsen mit einem Zinssatz, der lediglich für zehn Jahre und nicht wie die meisten Verträge, deutlich länger ausgerichtet ist. Zudem ist die Zinsanpassungsklausel nicht hinreichend transparent formuliert und somit ohnehin unwirksam. Bei einer Vielzahl von Kunden fällt dadurch eine Zinsrückzahlung an. Auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaussicht (BaFin) fordert von der Sparkasse eine Aufklärung über die Zinsnachberechnung sowie der Lösungsfindung zwischen den Vertragspartnern. Ein Gutachten über die anfallenden Sparzins-Rückzahlungen kann durch die Verbraucherzentrale erstellt werden. Wir empfehlen Kunden der Prämien-Sparkonten dringend eine Prüfung sowohl der Kündigung als auch der Zinsberechnungen. Immerhin handelt es sich bei der Anzahl von betroffenen Sparverträgen um einen Betrag im Millionen-Bereich.
WELCHE RECHTE HABEN SIE?

Mit Hilfe des Klagewegs können Betroffene des Sparkassen-Skandals nun ihr Recht durchsetzen. Ziel der Klage ist zum einen der Widerspruch gegen die ausgesprochenen Kündigungen der Sparverträge, zum anderen die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen der fehlerhaft ausgezahlten Zinsbeträge durch die Sparkasse. Aufgrund der unwirksamen Zinsanpassungsklauseln, fallen im Einzelfall Beträge bis zu 43.000 Euro als Nachzahlung durch die Sparkasse an. Betroffen sind die Sparkonten mit dem Namen „S-Prämien-flexibel“, die vor allem in den Jahren 1993 bis ca. 2005 mit zumeist bereits bestehenden Sparkassen-Kunden geschlossen worden sind. Wir helfen Ihnen gern und übernehmen die Geltendmachung Ihrer Forderung. Vor allem Kunden, deren Sparvertrag im Jahre 2017 gekündigt worden ist, sollten Ihre Ansprüche aufgrund der anfallenden Verjährung bis spätestens zum 31.12.2020 geltend machen. Auch für alle weiteren Kündigungen gilt eine Verjährungsfrist von 3 Jahren.

Natürlich ist es uns wichtig, dass wir Ihren Sachverhalt individuell behandeln, um Ihnen die bestmögliche Beratung zu ermöglich. Wir bieten Ihnen daher eine kostenlose telefonische oder persönliche Erstberatung an, um Ihnen einen Ausblick auf Ihre Handlungsalternativen zu schaffen.

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