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STRAFRECHT

Innocentes donec probetur aliter: Unschuldig bis zum Beweis des Gegenteils – trotz dieser gesetzlich verankerten Unschuldsvermutung ist es durchaus ratsam, bei Erhalt einer polizeilichen oder staatsanwaltschaftlichen Vorladung fachkundigen rechtlichen Rat einzuholen.

Denn oftmals werden die Weichen für eine erfolgreiche Strafverteidigung bereits zu Beginn des Ermittlungsverfahrens gestellt. Nicht selten kann dabei bereits vor Erhebung einer Anklage eine Bestrafung vermieden werden.

Dem Beschuldigten kommt hierbei das Recht zu, zu den Vorwürfen zu Schweigen und einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen. Dies ist insbesondere deshalb hilfreich zu wissen, da nicht selten die eigenen Angaben des Beschuldigten in einem späteren Verfahren als Beweismittel dienen und essentiell für den Verfahrensausgang sind.

Waffengleichheit zwischen dem Beschuldigten und dem geschulten Ermittlungspersonal, welches im Gegensatz zu dem Beschuldigten Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen kann, kann nur durch die Heranziehung eines Rechtsbeistands erreicht werden.

  • Weniger schwerwiegende Delikte

Insbesondere bei weniger schwerwiegenden Delikten wie Beleidigung oder Bedrohung ist es durchaus möglich, eine Einstellung oder jedenfalls eine deutliche Reduzierung der Höhe des Strafmaßes durch Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu erreichen. Im Fokus liegt dabei die Vermeidung eines öffentlichen Prozesses sowie die Eintragung als Vorbestraft im Führungszeugnis. Im Zusammenhang mit strafrechtlich relevanten Verkehrsdelikten ist auch der Erhalt bzw. die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis oder das Vermeiden eines Fahrverbots elementarer Bestandteil der Strafverteidigung.

  • Schwere Delikte

Kommt jedoch eine Einstellung oder Regelung im Ermittlungsverfahren aufgrund der Schwere des Delikts nicht mehr in Betracht und liegt ein Strafbefehl oder eine Anklage vor, so ist es Aufgabe des Strafverteidigers den Angeklagten vor Gericht zu verteidigen bzw. entsprechende Rechtsmittel gegen einen Strafbefehl zu prüfen und einzulegen.

Mit der rechtzeitigen Hinzuziehung eines Rechtsbeistands verringern Sie Ihr Risiko im Hinblick auf die Verhängung drohender Geld- oder Gefängnisstrafen.

Als schwerwiegendere Delikte kommen insbesondere Körperverletzung- und Tötungsdelikte, aber auch Vermögens – und Verkehrsdelikte in Betracht.

  • Weitere strafrechtliche Kompetenzen

Die Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens zieht oftmals nicht lediglich den Tatvorwurf nach sich. Für den Betroffenen ergeben sich auch Problematiken außerhalb des Ermittlungsverfahrens mit Blick auf eine mögliche Untersuchungshaft, Durchsuchungen von Wohn- und Geschäftsräumen, laufende Bewährungsstrafen, Einholung von Sachverständigengutachten, die Vermögensabschöpfung und das Einlegen von Rechtsmitteln wie Berufung oder Revision.

Auch hier ist Fokus der effektiven Strafverteidigung eine sensible und schnelle Handhabung zur Vermeidung weiterer, einschneidender Nachteile.

Was macht einen guten Strafverteidiger aus?

Ein guter Anwalt informiert seinen Mandanten umfassend und frühzeitig über rechtliche Möglichkeiten. Realistische Einschätzung sowie Ehrlichkeit bei jedoch positiver Grundeinstellung sollten dabei die Waage halten.

Kompetenz, Offenheit und Durchsetzungsvermögen sowie ein sicheres, wie auch souveränes Auftreten sind dabei unerlässlich.

Was kostet ein Strafverteidiger?

Ist das Honorar nicht individuell vereinbart, so richtet sich die Vergütung des Rechtsanwalts grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Der Anfall einer dort beschriebenen Gebühr bestimmt sich nach dem jeweils begleiteten Verfahrensabschnitt, wie beispielsweise Ermittlungsverfahren, Hauptverfahren, Rechtsmittelverfahren etc.

Das RVG schreibt sodann einen jeweiligen Gebührenrahmen vor; beispielsweise eine Gebühr zwischen 30,00 EUR und 300,00 EUR für eine einzelne Tätigkeit.

Die konkrete Höhe der Gebühr setzt der Rechtsanwalt unter Berücksichtigung von Umfang der Angelegenheit, Schwierigkeit der Sache, Bedeutung der Sache für den Mandanten und Zeitaufwand fest.

Ist der Rechtsanwalt beispielweise im Ermittlungsverfahren tätig geworden, so entstehen nach dem RVG jedenfalls die Grundgebühr, die Verfahrensgebühr und eine Auslagenpauschale zuzüglich Umsatzsteuer. Weitere Gebühren fallen für Terminswahrnehmungen oder dann an, wenn das Verfahren in ein gerichtliches Hauptverfahren mündet.

In der Regel wird der Strafverteidiger für seine Tätigkeit einen Vorschuss verlangen und nach Beendigung des Verfahrens weiter abrechnen.

Für ein reines Tätigwerden im Ermittlungsverfahren, ohne Berücksichtigung von eventuell erzielten Ergebnissen, die wiederum weitere Gebühren gesetzlich auslösen, fallen im Schnitt Kosten in Höhe von circa 400,00 EUR an.

Pflichtverteidigung und Kostenhilfe

Anders als im Zivilrecht, sieht das Strafrecht keine Prozesskostenhilfe vor. Zwar kann derjenige, der Beschuldigter in einem Strafverfahren ist gegebenenfalls Beratungshilfe in Anspruch nehmen; diese deckt jedoch lediglich eine Erstinformation durch einen Anwalt ab. Tatsächliche Verteidigerhandlungen, wie die Einholung einer Akteneinsicht oder das Verfassen rechtlicher Stellungnahmen, sind nicht von der Beratungshilfe erfasst.

In den Fällen der sogenannten notwendigen Verteidigung besteht hingegen die Möglichkeit einen Pflichtverteidiger durch das Gericht bestellen zu lassen. Dies richtet sich nach der Art und Schwere des vorgeworfenen Delikts. Der Rechtsanwalt rechnet seine Kosten sodann gegenüber dem Staat ab. Da diese Kosten jedoch zu den Verfahrenskosten zählen, muss der Beschuldigte diese abzahlen, wenn er verurteilt wird. Wird er freigesprochen, so fallen die Kosten der Staatskasse zur Last.

Strafrechtliche Einstellung nach §§ 153 ff., 170 Abs. 2 StPO

Eine Beendigung des Strafverfahrens kommt auch durch Einstellung des Verfahrens in Betracht.

Die Einstellung kann dabei entweder mangels hinreichenden Tatverdachts gem. § 170 Abs. 2 StPO, beispielsweise bei unzulänglichen Beweismitteln, oder gem. §§ 153 ff. StPO aus sogenannten Opportunitätsgründen.

Dabei kann ein Verfahren eingestellt werden, wenn dies ein Vergehen, also ein weniger schwerwiegendes Delikt, zum Gegenstand hat, die hypothetische Schuld des Beschuldigten als gering anzusehen wäre und der Einstellung kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung entgegensteht. 

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