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Eine Abfindung ist eine einmalige außerordentliche Zahlung und dient in der Regel als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes. 

1. Anspruch auf Abfindung

In der Regel ist der Arbeitgeber rechtlich nicht verpflichtet eine Abfindung zu zahlen. Es gibt jedoch anspruchsbegründende Abfindungsregelungen, z.B. in Sozialplänen, Tarifverträgen und in Einzelarbeitsverträgen. Der häufigste Anwendungsfall ist die betriebliche Kündigung oder eine freiwillige vertragliche Ver­ein­ba­rung über die Zah­lung ei­ner Ab­fin­dung bei Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses. Dabei schließen die Parteien einen Auf­he­bungs­ver­trag (ohne vorherige Kündigung) mit Ab­fin­dungs­re­ge­lung oder ei­nen Ab­wick­lungs­ver­trag (nach ausgesprochener Kündigung zur Abwendung einer Kündigungschutzklage) mit Ab­fin­dungs­re­ge­lung.

2. Höhe der Abfindung

Bei Ver­hand­lun­gen über die Höhe der Ab­fin­dung gilt ein hal­bes bis vol­les Brut­to­mo­nats­ge­halt pro Jahr der Beschäfti­gung als an­ge­mes­sen. Hat der Ar­beit­neh­mer al­so z.B. nach sechs Jah­ren Beschäfti­gung zu­letzt 4.000 Euro (brut­to) im Mo­nat ver­dient, so würde sich ei­ne übliche Ab­fin­dung auf un­gefähr 12.000 Euro bis un­gefähr 24.000 Euro be­lau­fen. Je nach Solvenz des Ar­beit­ge­bers und nach Ver­hand­lungs­ge­schick kann die Höhe der Ab­fin­dung aber auch darüber oder dar­un­ter lie­gen. Die Regelabfindung berechnen wie folgt: 

Letzter Bruttomonatslohn x volle Beschäftigungsjahre / 2 = Regelabfindung

3. Steuerliche Betrachtungsweise

Die Berechnung der Steuer an das Finanzamt erfolgt genau wie bei der Lohnsteuer aus nichtselbständiger Tätigkeit. Da eine Abfindung das Jahreseinkommen erhöht, kann es zu einer Erhöhung des Steuersatzes kommen und sich für den Arbeitnehmer nachteilig auswirken. Hier kommen Vereinbarungen, wonach die Abfindung ganz oder teilweise erst im Folgejahr gezahlt, oder die Auszahlung sogar über mehrere Jahre gestreckt werden soll, in Betracht. Dies sollte gerade bei höheren Einkommen bedacht werden.

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